§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Die ordentlichen Mitglieder (Musiker) sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen des Kapellmeisters tatkräftigst zu unterstützen, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, mit allen Mitglieder Kameradschaft zu halten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsstücke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gründen an Vereinsveranstaltungen und Ausrückungen nicht teilnehmen, so ist es verpflichtet, diesen Umstand rechtzeitig dem Kapellmeister oder Obmann bekanntzugeben. Bei nicht triftigen Gründen kann das Mitglied nötigenfalls zur Beistellung eines vollwertigen Ersatzes verpflichtet werden.

Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe jährlich verpflichtet. Jedes Vereinsmitglied kann eine Ausfertigung der Vereinsstatuten gegen vorherige Bezahlung eines vom Vorstand festzusetzenden Unkostenbeitrages erwerben.

§ 8. VEREINSORGANE

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (Kontrolle) (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres, in dem die 4-jährige Periode endet, statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand (Obmann) schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahms- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Vertreter juristischer Personen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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