§ 10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

b) Beschlussfassung über den Voranschlag,

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f) Verleihung und Aberkennung des Titels „Ehrenobmann“,

g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

h) Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 17 Mitgliedern, und zwar aus:

a) dem Obmann und seinem Stellvertreter,

b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

c) dem Kassier und seinem Stellvertreter,

d) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter,

e) dem Sachwalter (Archivar) und seinem Stellvertreter,

f) dem Jugendreferenten,

g) 6 Beiräten

2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder sind hingegen nicht mehr wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kapellmeister.

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Ausschluss und Rücktritt.

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. mit der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

11. Bleibt ein Vorstandsmitglied in einer Periode öfters als dreimal unentschuldigt Vorstandssitzungen fern, so ist dies als eine Rücktrittserklärung anzusehen.

§ 12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

2. Vorbereitung der Generalversammlung,

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,

7. Festlegung von vereinsinternen Veranstaltungen,

8. Entscheidung über die Teilnahme der Musikkapelle (Ensembles) an sonstigen Veranstaltungen,

9. Zuerkennung von Dank und Anerkennung sowie Ehrungen an ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie weiters an Förderern und Gönnern des Musikvereines.

§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4. Der Kapellmeister leitet die Proben und Aufführungen, sorgt für eine einwandfreie musikalische Darbietung, prüft und nimmt die ordentlichen Mitglieder (Musiker) in den Verein auf.

5. Der Sachwalter (Archivar) ist für die ordentliche und übersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Kleidung (Trachten, Uniformen, usw.) und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Kapelle verantwortlich.

6. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Verfügungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers, des Sachwalters, des Kapellmeisters, die gewählten Stellvertreter.

§ 14. DIE RECHNUNGSPRÜFER

1. Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorsitzenden der Rechnungsprüfer, den sie aus ihrer Mitte wählen, hat in der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

3. Die laufende Geschäftskontrolle ist mindestens einmal halbjährlich durchzuführen. Über die erfolgte Kontrolle ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

4. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen (jedoch ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

5. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen, die im § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 angeführt sind, sinngemäß.

§ 15. DAS SCHIEDSGERICHT

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern des Musikvereines zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. AUFLÖSUNG DER VEREINES

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Vereinstatuten des MV Amstetten (Stand per 6.6.2014)

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