§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, Standes oder Berufes sowie juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (ausübende Musiker und Eleven) entscheidet nach Prüfung ihrer musikalischen Eignung der Kapellmeister.

Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern geschieht durch den Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied (Ehrenobmann) erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung der Vereines wirksam.

Die Mitgliedschaft wird durch die Unterfertigung einer Beitrittserklärung rechtsgültig. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Bestätigung verlangen.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit Ende eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Während dieser Zeit ist das Mitglied nicht von den Pflichten und Rechten entbunden.

Die Streichung eines ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung an den Proben nicht teilnimmt. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder der Vereinsstatuten verfügt werden. Der Ausschluss ist dem (der) Betroffenen schriftlich, versehen mit der Begründung, bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist innerhalb 14 tägiger Frist schriftlich beim Vorstand (Obmann) einzubringen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so ist der Ausschluss rechtsgültig. Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten, usw.) beim Obmann oder Kapellmeister abzugeben. Die Nichtabfuhr des Vereinseigentums zieht die gerichtliche Ahndung nach sich, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während der 14 tägigen Frist ebenfalls zu ordnen.

Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Mitgliedsbeitrag für das betreffende Jahr ist stets im vorhinein zu entrichten.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (des Titels Ehrenobmann) kann aufgrund eines unehrenhaften vereinsschädigenden Verhaltens von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

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